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Personalverantwortlichkeit kraft befristeter Abordnung – und die Zuständigkeit des Personalrats

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§ 62 Abs. 4 Halbs. 2 BbgPersVG verlangt, dass der Betroffene auf Dauer in einer Funktion verwendet wird, die mit Personalentscheidungsbefugnissen im Sinne dieser Vorschrift ausgestattet ist. Beruht die Verwendung eines Betroffenen auf zeitlich befristeten Abordnungen, kommt § 62 Abs. 4 Halbs. 2 BbgPersVG nicht zur Anwendung.

Nach § 62 Abs. 4 Halbs. 2 BbgPersVG bestimmt der Personalrat in Personalangelegenheiten von Beschäftigten, die auf Dauer zu Einstellungen, Entlassungen oder sonstigen Entscheidungen, die den Status der Beschäftigten verändern, befugt sind, nur auf Antrag des Betroffenen mit. Aus Sicht des Beteiligten bedarf der Klärung, ob das Tatbestandsmerkmal „auf Dauer“ voraussetzt, dass die Übertragung einer mit Personalentscheidungsbefugnissen im Sinne der Vorschrift verbundenen Funktion an den Betroffenen unbefristet erfolgt ist bzw. erfolgen soll. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat dies bejaht und infolgedessen die Anwendbarkeit der Vorschrift mit der Begründung verneint, dass im vorliegenden Fall die Verwendung des Betroffenen in einer Funktion mit Personalentscheidungsbefugnissen auf zeitlich befristeten Abordnungen beruht habe. Dieses Normverständnis erweist sich bei Zugrundelegung der gängigen Auslegungsregeln eindeutig als zutreffend, so dass es nicht eigens der Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens bedarf.

Schon der Wortlaut der Vorschrift steht einem abweichenden Normverständnis entgegen. Die Rede ist von „Beschäftigten“, die auf Dauer zu Einstellungen usw. „befugt“ sind. Hiermit wird auf die dauerhafte Entscheidungsbefugnis gerade der Person abgestellt. Die vom Beteiligten offenbar bevorzugte Auslegung, wonach es auf die dauerhafte Ausstattung einer Funktion mit Personalentscheidungsbefugnissen und nicht auf die Dauerhaftigkeit der Verwendung des Betroffenen in einer solchen Funktion ankommen soll, ist vom Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckt. Hätte der Gesetzgeber eine dahingehende Regelung treffen wollen, hätte er der Vorschrift bei Beachtung der üblichen gesetzesredaktionellen Gepflogenheiten einen anderen Wortlaut gegeben. Entstehungsgeschichtliche oder gesetzessystematische Umstände, die zu einer Auslegung der Norm entgegen ihrem Wortlaut zwängen, sind nicht ersichtlich. Auch der Zweck der Vorschrift rechtfertigt keine andere Sichtweise. Die Vorschrift soll die Unabhängigkeit des von ihr erfassten Personenkreises gegenüber dem Personalrat sicherstellen. Der Gesetzgeber hat diesem Gesichtspunkt aber keinen absoluten Stellenwert eingeräumt. Andernfalls hätte er Träger zeitlich befristeter Personalentscheidungsbefugnisse – die gleichfalls in ihrer Unabhängigkeit gefährdet sein könnten – einbezogen. Eben hiergegen hat er sich durch Aufnahme des Tatbestandsmerkmals „auf Dauer“ entschieden. Diese Entscheidung entwertet, wer für unbeachtlich hält, ob eine mit Personalentscheidungsbefugnissen ausgestattete Funktion einem Betroffenen befristet oder unbefristet übertragen wird.

Unabhängig davon ist dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg darin beizupflichten, dass die vom Beteiligten bevorzugte Normauslegung vielfach zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen müsste, was dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers zuwiderliefe, flächendeckend eine reibungsfreie, möglichst wenig streitanfällige Gesetzesanwendung zu ermöglichen.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. April 2014 – 6 PB 2.2014


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